Räum- und Streupflichten, was ist zu beachten beim Winterdienst?

Schnee und Glätte bringen Gefahren mit sich. Deshalb gilt auch die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Gehwege. Wir klären Sie auf, was Sie als Mieter oder Vermieter beim Winterdienst beachten müssen.

Winterdienst, was gilt?

In einer Ortsatzung von Städten sind die detaillierten Vorgaben zum Winterdienst geregelt. Grundsätzlich kann man von einem Schneeräumdienst und einem Streudienst zwischen 7 und 20 Uhr ausgehen. An Sonn- und Feiertagen ist ein späterer Beginn des Zeitraumes möglich.

Wichtig ist, dass angrenzende Gehwege, der Zugang zum Hauseingang, die Wege zur Mülltonne und eine kleiner Pfad zur Garage geräumt und gestreut werden. Wer den Winterdienst übernimmt sollte klar geregelt sein. Vermieter und Mieter sollten sich vorab einigen, wer, wann und wie für den Räumdienst zuständig ist. Zusätzlich muss die Beschaffung des benötigten Arbeitsmateriales geregelt sein.

Nicht mit Salz streuen

Haben Sie am besten immer ein Auge auf die Glätte. Sowohl unter dem Schnee als auch bei Matsch und besonders bei Tauwetter untertags sollte mehrfach Split oder Asche ausgesät werden. Das Streuen von Salz ist jedoch nicht so gern gesehen. Wenn eine Verordnung in ihrer Stadt ein Verbot vorsieht, kann die Verwendung von Salz zu Geldbusen führen.

Was passiert bei einem Schadensfall?

Räumen Sie mehrfach und immer zeitnah. Jedoch können Sie immer 30 Minuten abwarten, ob weiterer Schnee fällt. Es kann allerdings immer was passieren. Wer dann Schuld ist kann auch vor Gericht geklärt werden. Beachten Sie aber, ein Schild mit „Privatweg- Betreten auf eigene Gefahr“ entbindet nicht von der Pflicht zum Winterdienst. Auch Fußgänger sind verpflichtet aufzupassen, wenn Witterungsverhältnisse die auf Glätte hindeuten.

Auch Schneeräumen kann Spaß machen und außerdem bewegen Sie sich an der frischen Luft. Los geht’s, schaufeln Sie weg und streuen Sie zur Sicherheit der Fußgänger auf öffentlichen Wegen.

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